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Allgemeine

Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 1. Präambel

Höhenarbeits- und Industriekletterleistungen erfolgen ausschliesslich zu den nachfolgend genannten Bedingungen. Die Leistungserbringung erfolgt ausschliesslich auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn auch diese schriftlich, mindestens per EMail,  bestätigt wurden.

 2. Grundlagen für seilunterstützte Leistungserbringung

Arbeiten am Seil mit

  • scharfen, rotierenden oder sägenden Werkzeugen

  • Säuren und/oder Laugen

  • mit Flüssigkeiten, die ätzende, betäubende oder bewusstseinsverändernde Dämpfe ausgasen

 

bedürfen einer einsatzbezogenen Gefährdungsanalyse. Auf Verlangen hat der Auftraggeber Proben und/oder Sicherheitsdatenblätter der zu verwendenden Materialien zu stellen, damit mögliche Auswirkungen auf das Personal und das Sicherungsmaterial geprüft werden können.

Jegliche Montagearbeiten werden ausschliesslich mit zugelassenen Verbindungs- oder Befestigungsmittel ausgeführt. Für die Ordnungsmässigkeit der beigestellten Materialien wird nicht gehaftet.

Zur Gewährung größtmöglicher Sicherheit ist der Auftragnehmer bei seilunterstützten Arbeiten nicht weisungsgebunden.

Verantwortlich für die Durchführung dieser Arbeiten ist der vom Auftragnehmer benannte Aufsichtsführende. Sofern es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und/oder die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt, ist der Aufsichtsführende auch für fremdes Personal weisungsbefugt.

Gemäß der Richtlinien des FISAT e.V. und der entsprechenden BG-Vorschriften, werden seilunterstützte Arbeitsverfahren grundsätzlich in 2er‐Teams durchgeführt, da die Rettung der Seilarbeiter zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss. Auftragsarbeiten, die eine Gruppenstärke von mehr als 4 Höhenarbeitern an einem Ort erfordern, sind mit einem zusätzlichen Aufsichtsführenden abzuwickeln. Die notwendigen Arbeitsmittel (Seilsysteme, Sicherheitskomponenten, PSA) sowie die festgelegten Rettungsmittel werden vom Auftragnehmer vorgehalten.

 3. Angebote

Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Angaben über Leistungen, Materialien etc. sind firmen- und branchenübliche Näherungswerte. Leistungsänderungen durch technische Entwicklungen oder gesetzlich geänderte Anforderungen bleiben vorbehalten. Solche Leistungsänderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungserfüllung mitgeteilt.

Ergeben sich nach der Angebotserstellung von Seiten des Auftraggebers Änderungen hinsichtlich der Leistungserfüllung, kann das jeweilige Angebot seine Gültigkeit ganz oder teilweise verlieren.

Sofern nicht gesondert aufgeführt, beinhaltet das Angebot alle Aufwendungen für An- und Abreise der eingesetzten Personen, Kosten der Übernachtungen und den Verpflegungsmehraufwand. Sogenannte Auslösungen fallen nicht an.

Sofern nicht gesondert aufgeführt, beinhalten die Angebotspreise alle Aufwendungen für die speziellen Werkzeuge und Ausrüstungen zum seilunterstützten Arbeiten.

Die genannten Stunden- oder Tagessätze gelten für tägliche Arbeitsstunden in  der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Arbeiten in der Zeit 20:00 bis 6:00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden gemäss Bundesmontagetarif beaufschlagt.

Alle Angebote werden netto gestellt, die Gültigkeit beträgt 28 Tage vom Zeitpunkt der Angebotsstellung.

4. Auftragserteilung

Auftragsgrundlage ist das jeweilige Angebot.

Auftragserteilungen müssen schriftlich an die Anschrift des Auftragnehmers erfolgen. Es wird um eine parallele Auftragserteilung per eMail gebeten.

Erteilte Aufträge werden schriftlich oder per EMail bestätigt.

 5. Auftragsstornierung

Bei Auftragsstornierungen von Einsätzen werden 20% des gesamten Auftragswertes als Stornogebühr berechnet. Wird eine Leistung weniger als 5 Werktage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn storniert,  erhöht sich die Stornogebühr auf 40% des gesamten Auftragswertes. Bei Stornierung einer Leistung weniger als 2 Werktage vor Leistungsbeginn werden 60% des gesamten Auftragswertes in Rechnung gestellt.

 6. Auftragsabwicklung

6.1 Voraussetzungen

Höhenarbeits- und Industriekletterleistungen werden jeweils im Rahmen der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Richtlinien des FISAT e.V., der zutreffenden BG-Vorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

Notwendige Anträge (z.B. Gutachten, Genehmigungen) zur Leistungserbringung sind vom Auftraggeber zu stellen und beizubringen. Notwendige Genehmigungen müssen zu Beginn der Auftragsabwicklung vorliegen.

Aufträge für Dritte werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgeführt.

 6.2 Termine

Es gelten die bestätigten Leistungstermine. Zur Einhaltung der vereinbarten Zeiträume und Termine ist ein ungestörter Betriebsablauf mit ungestörten Transportmöglichkeiten erforderlich.

Verzögerungen, die sich aus nicht vorhandenen oder unzureichenden Genehmigungen ergeben, gehen zu  Lasten des Auftraggebers. Höhere Gewalt und sonstige damit vergleichbare  Ereignisse entbinden von den vereinbarten Terminen ohne Schadensersatzansprüche auszulösen. Für den sonstigen  Leistungsverzug gelten die Bestimmungen des BGB.

 6.3 Zusätzliche Leistungen

Vorbesichtigungen, Beratungen, Projektierungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des jeweiligen Vorhabens zu erbringen sind, werden gesondert berechnet. Sind notwendige Anträge (z.B. Gutachten, Genehmigungen) vom Auftragnehmer beizubringen, werden auch diese Leistungen gesondert berechnet. Ergeben sich durch Genehmigungen Änderungen in der vereinbarten Abwicklung des Auftrages, werden die daraus resultierenden Aufwendungen ebenfalls gesondert berechnet. Leistungen der Qualitätssicherung werden zusätzlich zum vereinbarten Tagessatz berechnet.

Materialien, die im Rahmen der Abwicklung des Auftrages auf Anforderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu beschaffen und zu liefern sind, werden auf Nachweis mit einem Handling Fee von 30% in Rechnung gestellt.

 7. Mängel

Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer bereits erteilter Aufträge. Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln sind unverzüglich, spätestens bei der Abnahme des Gewerkes zu stellen.

Bei fehlerhaften Leistungen gilt das Recht der unverzüglichen Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wird die Vergütung für die Leistung gemindert. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht. Für Mängel, die durch höhere Gewalt entstanden sind, wird nicht gehaftet.

 8. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Auftrages als Schlussrechnung. Bei länger andauernden Aufträgen wird nach jeweils 2 Wochen eine Abschlagsrechnung gestellt. Die Schlussrechnung weist alle geleisteten Abschlagszahlungen aus.

Die Rechnungsstellung erfolgt netto, zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.

 9. Zahlung

Sofern auf den Rechnungen nicht anders ausgewiesen, gilt eine Zahlungsfrist von 7 Kalendertagen. Zahlungen sind auf das in der Rechnung benannte Konto des Auftragnehmers zu leisten. Sofern nicht anders vereinbart, ist Skonto ausgeschlossen.

Bei Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen mit 5% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet.

 10. Datenerfassung und Bildrechte

Die Erfassung, Speicherung und Verwendung der für die Auftragsbearbeitung benötigten Daten erfolgt nach den gültigen Datenschutzbestimmungen.

Bild- und Tonaufnahmen der Arbeiten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Die Rechte der durch den Auftraggeber oder Dritte erstellten Bild- und Tonaufnahmen gehen auf den Auftragnehmer über. Diese Bild- und Tonaufnahmen dürfen durch den Auftraggeber oder Dritte nur privat oder firmenintern, ohne jede weitergehende Verfügung, verwendet  werden. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 11. Geltungsbereich

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand ist der Standort des Auftragnehmers.

 12. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder rechtswidrig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Bis zu einer wirksamen Neuregelung gelten die, dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommenden gesetzlichen Regelungen.